Dr. Georg Frölichsthal (Wien)
Dieser Artikel erschien zuerst als Aufsatz in den St. Johanns Club Nachricten und im Deutschen Adelsblatt
Im Hochmittelalter war es üblich, daß jedes Fürstenhaus Ämter zur Besorgung der Haushaltung hatte; die ursprünglichen vier Hofämter waren Truchseß, Kämmerer, Schenk und Marschall. Im Laufe der Zeit stiegen die damit betrauten ursprünglich Unfreien in Macht und Ansehen; sie behielten zwar Titel und Würden, mit der Arbeit wurden aber untergeordnete Organe betraut. Die Dienste erlangten den Charakter von Ehrendiensten und wurden schließlich nur noch bei besonders feierlichen Anlässen wie Erbhuldigungen ausgeübt. Weiters lösten sich die Hofämter nach und nach von der Person des Fürsten und verwandelten sich in Landes-Erbämter, die lehenbar wurden. Meist war eine Familie zur gesamten Hand belehnt, die Würde ging üblicherweise im Wege der Primogenitur vom Vater auf den ältesten Sohn über. Die Anzahl der Landes-Erbämter wurde – auch zur Belohnung verdienter Familien – immer mehr erhöht; am meisten gab es in Österreich ob und unter der Enns (je 17; als letztes wurde das Oberst-Erbtürhüteramt für Österreich ob der Enns erst von Kaiserin Maria Theresia geschaffen). Die Lehen durften ausschließlich an inländische ständische Familien verliehen werden.
In den Lehenbriefen des 16. bis 18. Jahrhunderts finden sich die Bezeichnungen nur mit „Oberst“ und „Erb“ (wie Oberst-Erbmarschall - und für die übrigen Mitglieder der belehnten Familie nur Erbmarschall), während im 19. Jahrhundert zur Bezeichnung meistens noch der Ausdruck „Land“ hinzutrat (im Beispiel Oberst-Erbland-Marschall). Der Rang innerhalb der Würdenträger scheint von Land zu Land unterschiedlich gewesen zu sein. Während in Österreich ob der Enns der Oberst-Erbland-Hofmeister den Vorrang vor allen anderen hatte, stand in Tirol der Oberst-Erbland-Marschall an der Spitze der Tiroler Adelsmatrikel; auch die Schematismen der einzelnen Kronländer haben abwechselnd den Hofmeister oder den Marschall an oberster Stelle angeführt. Die Reihung der Ämter in der Tabelle erfolgt alphabetisch.
Folgende Dinge verdienen es, näher erwähnt zu werden:
* Leider verfügen die Wiener Bibliotheken bei weitem nicht über alle in Frage kommenden Provinzialschematismen, und leider haben diese Schematismen auch nicht immer die Landes-Erbämter aufgezählt; für Görz und Gradisca waren nur Angaben aus dem Jahr 1808 verfügbar (der letzte bezughabende Akt im Allgemeinen Verwaltungsarchiv stammt aus 1816), während für Salzburg überhaupt kein Amtskalender mit Angaben über die Landes-Erbämter aufzutreiben war.
* Nicht alle Kronländer kannten Landes-Erbämter, sondern nur jene, die in der folgenden Tabelle angeführt werden.
* Österreichisch-Schlesien hatte keine Landes-Erbämter, Preußisch-Schlesien jedoch sehr wohl (so z.B. die Henckel v. Donnersmarck als Erboberlandmundschenken). Da zu vermuten ist, daß die Landes-Erbämter in (Preußisch-)Schlesien aber nicht erst nach der endgültigen Trennung des Landes im Jahr 1763 geschaffen worden sind, wäre es interessant, die näheren Umstände genauer zu untersuchen.
* In Galizien und Lodomerien wiederum wurden durch Kaiserin Maria Theresia und Kaiser Josef II. sogenannte Landes-Erzämter geschaffen, die nicht lehenbar und nicht erblich waren und auf Lebenszeit verliehen wurden.
* Die Einordnung des Postmeisteramtes unter die Landes-Erbämter ist umstritten. Die Paar waren in Ungarn, Böhmen und Innerösterreich damit belehnt; später wurde das Oberst-Hof- und General-Erblandpostmeisteramt als Ehrenamt aufgefaßt, deshalb zählen auch die Amtskalender und Schematismen es in der überwiegenden Mehrheit nicht auf (und deswegen fehlt es auch in der folgenden Tabelle).
* In Salzburg erfolgt nach 1815 keine Neubelehnung mit dem Kämmereramt. Der Siebmacher für Salzburg vermutet dazu, dass die Grafen v. Toerring einen Rechtsanspruch auf Neubelehnung mit diesem Amt gehabt hätten, wenn sie darum eingekommen wären.
* Eindeutiger „Rekordhalter“ sind die Lamberg, die es immerhin in drei Kronländern auf insgesamt vier verschiedene Landes-Erbämter gebracht haben.
* Eine einzige österreichische Familie übte auch im Hl. Römischen Reich ein Erbamt aus: die Althann waren seit 1714 Reichserbschenken.
* Von den insgesamt erfaßten 80 Familien sind innerhalb der letzten 150 Jahre über ein Viertel erloschen, zuletzt im Mannesstamme die Hohenwarth.
Mit dem Ende der alten ständischen Verfassungen im Jahre 1848 (mit Ausnahme Tirols) haben die Landes-Erbämter, die ja eigentlich nur noch bei den Erbhuldigungen sichtbar in Funktion traten, weitgehend ihren Sinn verloren und wurden daher in den Länderschematismen ab diesem Zeitpunkt mehrheitlich nicht mehr angeführt. Auffälligste Ausnahme hievon ist neben dem Sonderfall Tirol der niederösterreichische Amtskalender, der bis zum Jahr 1919 die Landes-Erbämter aufzählt. Rechtlich gesehen bestanden die Landes-Erbämter jedoch nach 1848 weiter und wurden auch durch die Lehen-Allodisierung (RGBl. Nr. 103/1862) nicht berührt. Dennoch wurde ab diesem Zeitpunkt zumindest bei Erlöschen der belehnten Familie keine neue Belehnung mehr vorgenommen. Mit der Vollzugsanweisung der Staatsämter für Inneres und Justiz, StGBl. Nr. 237/1919, wurden die Landes-Erbämter für aufgehoben erklärt.